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§1 Allgemeines

Die im Landkreis Oldenburg ansässigen Jugendgruppen, Kreisverbände und Gemeindejugendringe bilden auf freiwilliger Ebene den Kreisjugendring Landkreis Oldenburg - im folgenden KJR genannt.

 

§2 Name und Sitz

Der KJR trägt den Namen Kreisjugendring Landkreis Oldenburg. Sein Sitz ist der jeweilige Sitz der Verwaltung des Landkreises Oldenburg.

 

§3 Zweck und Aufgaben

Der KJR richtet seine Arbeit auf die Förderung und Weiterentwicklung der Jugendarbeit im Kreisgebiet. Er vertritt in gegenseitiger Anerkennung und Achtung der Eigenständigkeit aller Mitglieder deren Interessen gegenüber der Öffentlichkeit, den Vertretungskörperschaften und Behörden. Darüber hinaus erkundet er die Interessen der Jugend und nimmt dazu Stellung. Er verpflichtet sich damit, dem Wohle der gesamten Jugend im Kreisgebiet zu dienen.

Der KJR unterhält und bewirtschaftet den Kreisjugendzeltplatz in Harpstedt.

Der KJR ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

§4 Gemeinnützigkeit

Der KJR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der Jugendpflege.

Der KJR ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des KJR dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Er darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des KJR fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§5 Mitgliedschaft von Jugendgruppen

Mitglied können Jugendgruppen mit Sitz im Landkreis Oldenburg werden.

Jede Jugendgruppe beantragt jährlich die Mitgliedschaft mit der Jahresmeldung des Kreisjugendamtes. Darüber ist die Mitgliederversammlung zu informieren. Die Mitgliedschaft gilt für das Jahr der Jahresmeldung. Der Vorstand des KJR kann einer Mitgliedschaft aus wichtigen Gründen widersprechen. Dieses wird der entsprechenden Gruppe schriftlich mitgeteilt. Ein wichtiger Grund ist z.B. die Missachtung demokratischer Grundlagen.

 

§6 Mitgliedschaft von Kreisverbänden und Gemeindejugendringen

Kreisverbände und Gemeindejugendringe mit Sitz im Landkreis Oldenburg beantragen die Mitgliedschaft schriftlich. Wird dem Antrag nicht seitens des Vorstandes widersprochen, gilt er als angenommen. Ein Widerspruchsgrund ist z.B. die Missachtung demokratischer Grundlagen. Die Mitgliedschaft gilt auf unbestimmte Dauer.

Ein Austritt muss ebenfalls schriftlich erfolgen. Er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende beim Vorstand zu erklären.

 

§7 Ausschluss von Mitgliedern

Jedes Mitglied kann wegen eines Verstoßes gegen die Satzung den Ausschluss eines anderen Mitgliedes beantragen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung, auf der dem auszuschließenden Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss.

 

§8 Beiträge und Verwendung der Mittel

Der KJR erhebt keine Beiträge. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung sind einmalige Umlagen für bestimmte Zwecke möglich.

Bei der Verwendung der Mittel ist immer die Verhältnismäßigkeit zu wahren.

 

§9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§10 Organe

Die Organe des KJR sind:

1. - die Mitgliederversammlung

2. - der Vorstand

3. - der Beirat

Für bestimmte Aufgaben können von jedem Organ Arbeitsgruppen gebildet werden. Diese müssen nicht aus Mitgliedern des Organs bestehen, die Verantwortlichkeit bleibt jedoch beim Organ.

 

§11 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des KJR. Sie ist öffentlich. Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausschließen.

 

11.1 Zusammensetzung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus je einem Vertreter sämtlicher Mitglieder und dem Vorstand zusammen. Jedes Mitglied und jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

 

11.2 Aufgaben

- Wahl des Vorstandes

- Beschlussfassung über zweckgebundene einmalige Umlagen der Mitglieder

- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

- Beschlussfassung über Angelegenheiten, die vom Vorstand vorgelegt werden

- Beschluss über Anträge

- Beschlussfassung über Satzungsänderungen

- Beschlussfassung über Auflösung des KJR

 

11.3 Zusammenkunft

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in jedem Geschäftsjahr mindestens einmal einzuberufen. Auf Wunsch von mindestens 10 Mitglieder hat der Vorstand zu einer Mitgliederversammlung einzuladen.

Zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes schriftlich einzuladen.

 

11.4 Vorsitz

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.

 

11.5 Anträge

Anträge können von den Mitgliedern oder vom Vorstand gestellt werden.

Anträge der Mitglieder sind eine Woche vor dem Sitzungstermin beim Vorsitzenden zu stellen.

Über Dringlichkeitsanträge kann nur abgestimmt werden, wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung dieses beschließt.

 

11.6 Beschlussfähigkeit

Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

 

11.7 Abstimmungen und Wahlen

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.

Satzungsänderungen und der Antrag auf Auflösung des KJR bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen. Zum Beschluss über die Auflösung des KJR ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

Wahlen werden offen vorgenommen, wenn nicht geheime Abstimmung beantragt und mehrheitlich beschlossen wird.

Zu wählende Personen müssen bei der Abstimmung anwesend sein, es sei denn der Versammlung liegt eine schriftliche Erklärung zur Übernahmebereitschaft vor.

 

§12 Der Vorstand

12.1 Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

- dem Vorsitzenden

- dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden

- dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

- maximal 5 Vorstandsmitgliedern mit bestimmten Aufgabenbereichen

Der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 1. stellvertretende Vorsitzende, handelt im Auftrag der Vollversammlung bzw. des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB.

 

12.2 Aufgaben

Der Vorstand vertritt den KJR nach außen gerichtlich und außergerichtlich.

Er erledigt alle Arbeiten, die die Aufgaben und Ziele des KJR unterstützen, die nicht von der Mitgliederversammlung wahrgenommen werden.

 

12.3 Arbeitsweise

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Bei Rechtsgeschäften muss der Vorstand die Haftung auf das Vermögen des KJR beschränken.

Die Aufgabenteilung regeln die Vorstandsmitglieder unter sich. Dabei ist ggf. die Volljährigkeit notwendig.

Er kann zu seiner Unterstützung hauptamtliche Mitarbeiter einstellen und Helfer und Berater hinzuziehen.

 

§13 Der Beirat

13.1 Zusammensetzung

Der Beirat setzt sich zusammen aus dem Vorstand, den Vorsitzenden der Gemeindejugendringe, den Vorsitzenden der Kreisverbände, bzw. deren Vertreter. Die Jugendpfleger der Kommunen und der Kreisjugendpfleger sind beratende Mitglieder.

 

13.2 Aufgaben

- Beratung des Vorstandes

- Beratung über gemeinsame Aktionen

- Erörterung der allgemeinen jugendpolitischen Situation

- Diskussion über Themen des Bundes- und des Landesjugendringes

 

13.3 Arbeitsweise

Er wird durch den Vorstand mindestens dreimal jährlich einberufen und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des KJR oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.

Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Er kann zur Unterstützung seiner Arbeit Helfer und Berater hinzuziehen.

 

§14 Protokolle

Über die Sitzungen der Organe ist ein Protokoll zu erstellen, welches den Mitgliedern des entsprechenden Organs spätestens auf der nächsten Versammlung vorgelegt werden muss. Auf Wunsch hat eine Vorlage an einzelne vorher zu erfolgen. Eine generelle Versendung an alle Mitglieder erfolgt aus Gründen der Kostenersparnis nicht. Jedes Protokoll muss vom Versammlungsleiter und einem weiteren Versammlungsteilnehmer (z.B. Protokollführer) unterschrieben sein.

 

§15 Auflösung des KJR

Bei Auflösung des KJR oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Landkreis Oldenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für die ehrenamtliche Jugendarbeit im Kreisgebiet zu verwenden hat. Dieses trifft nicht zu, wenn innerhalb von vier Wochen eine Nachfolgeorganisation gegründet wird. In diesem Falle fällt das Vermögen dieser Organisation zu.

 

§16 Schlussbestimmung

Fragen, die durch diese Satzung nicht eindeutig geklärt sind, müssen von der Mitgliederversammlung geregelt werden.

 

§17 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 20.01.2001 beschlossen worden und tritt nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Sie löst die Satzung des KJR vom 25.04.1987 ab.

 

 

Der Vorstand

 

Redaktionelle Bemerkung: Wir haben aus Gründen der Einfachheit jeweils die männliche Form gewählt. Dies soll keine Diskriminierung darstellen.



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